Berichte

Veröffentlichungs­pflichten

Frau unterzeichnet Lieferschein bei Warenannahme

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Als Stromlieferanten ist es erforderlich, dass wir jährlich bestimmte Berichte auf unserer Internetseite veröffentlichen.

Diese Berichte dienen gemäß § 77 Abs.1 Nr. 2 des erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Erläuterung der nach § 11 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und §§ 56 ff. EEG ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlen im angegebenen Berichtsjahr.