MSG Management- und Service Gesellschaft für soziale Einrichtungen mbH edia.con gemeinnützige GmbH MSG Management- und Service Gesellschaft für soziale Einrichtungen mbH
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AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen für die MSG Management und Servicegesellschaft für soziale Einrichtungen mbH mit Sitz in Chemnitz

 

 

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Management und Servicegesellschaft für Soziale Einrichtungen mbH - im folgenden MSG genannt - und ihren Auftraggebern über Dienstleistungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der MSG und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9 (Haftung).

 

'' 2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die MSG ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

 

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

(3) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden gutachterlichen Äußerung, so ist die MSG nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der MSG auch ohne deren besonderen Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des MSG bekannt werden.

 

(2) Auf Verlangen der MSG hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der MSG formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der MSG gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

 

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat die MSG die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Gutachtenaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erläuterungen und Auskünfte von Mitarbeitern der MSG außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums der MSG

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der MSG gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

 

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der MSG

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der MSG (Vertragsmuster, Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der MSG, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

 

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der MSG zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt die MSG zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

 

8. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die MSG. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

 

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die MSG die berufliche Leistung erbracht hat.

 

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) der MSG enthalten sind, können jederzeit von der MSG auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der MSG enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigten diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der MSG tunlichst vorher zu hören.

 

9. Haftung

(1) Die MSG haftet uneingeschränkt für von ihr zu vertretende Schäden

 

a) aus den Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der MSG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(2) Im Übrigen haftet die MSG – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wenn der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist, haftet die MSG im Übrigen nur bei Vorsatz.

 

(3) Die MSG haftet nicht für Schäden aus der Unterbrechung betrieblicher Abläufe und aus entgangenen Gewinn.

 

(4) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten zwischen den Vertragsparteien auch, wenn neben einer Haftung der MSG eine Haftung des Auftraggebers gegenüber einer anderen Person begründet sein sollte (Ausgleich im Innenverhältnis),

 

(5) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der MSG sowie aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

10. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistungen bei der Erarbeitung von Kalkulationsgrundlagen, wie z. B. Selbstkostenblätter, Kosten- und Leistungsnachweise u.ä.

(1) Die MSG ist berechtigt, sowohl bei der Beratung zur Vorbereitung von Kalkulationsunterlagen, wie z. B. Selbstkostenblättern und Kosten- und Leistungsnachweisen, bei Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen insbesondere Zahlenangaben als richtig und vollständig zugrundezulegen. Dies gilt auch für vorgelegte Buchhaltungsunterlagen und Statistiken. Sie hat jedoch den Auftraggeber auf die von ihr festgestellten Unrichtigkeiten hinzuweisen.

 

(2) Der Beratungs- und Betreuungsauftrag zur Erstellung von Kalkulationsunterlagen, wie z. B. Selbstkostenblättern und Kosten- und Leistungsnachweisen, umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, die MSG hat dies ausdrücklich im Auftrag übernommen. In diesem Falle hat der Auftraggeber der MSG alle für die Wahrung der Fristen wesentlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass der MSG eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

Ist für die Erstellung von Kalkulationsunterlagen, wie z. B. Selbstkostenblätter oder Kosten- und Leistungsnachweise, ein Pauschalhonorar vereinbart, so erhält die MSG für die Mitwirkung bei den Verhandlungen mit den Kostenträgern ein gesondertes Zeithonorar.

Soweit die Erstellung von Kalkulationsunterlagen, wie z. B. Selbstkostenblätter und Kosten- und Leistungsnachweise, übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden kalkulatorischen Tatbestände insbesondere für die Kalkulationsperiode in Ansatz gebracht worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung aller kalkulatorischen Notwendigkeiten zur Geltendmachung von kostendeckenden Entgelten wird nicht übernommen.

 

11. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Die MSG verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.

 

(2) Die MSG darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

 

(3) Die MSG ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 

12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der MSG angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die MSG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der MSG auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die MSG von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

13. Vergütung

(1) Die MSG hat neben ihren Gebühren oder Honorarforderungen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der MSG auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

14. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Die MSG bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung ihres Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.

 

(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die MSG auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der MSG und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die MSG kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

15. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

 

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der MSG.

 

§ 16 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsklausel

(1) Für den vorliegenden Vertrag gilt deutsches Recht.

 

(2) Für den Fall, dass individualvertraglich keine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen und der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen wurde, gilt für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der MSG in Chemnitz.

 

 

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